Urteil zur Werkstattbindung: Versicherungsnehmer durfte auch bei Terminengpass keine andere Werkstatt beauftragen

Viele KfZ-Versicherungen vereinbaren mit Ihren Kunden eine so genannte Werkstattbindung. Das bedeutet, dass die Versicherungsnehmer ihr Auto nur in bestimmten Vertragswerkstätten reparieren lassen dürfen. Nur dann wird der volle Reparaturbetrag ersetzt. Doch was ist, wenn die Vertragswerkstatt nur einen Termin in einem Monat anbieten kann. Das AG München hatte über solch einen Fall zu entscheiden?

Hagelschaden nicht bei der Vertragswerkstatt reparieren lassen

Der Kläger des Verfahrens hatte an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten, den er bei einer Werkstatt seiner Wahl reparieren ließ. Da von seiner Versicherung auch Hagelschäden gedeckt waren, reichte er die Reparaturrechnung in Höhe von 6.644.16 € bei dort ein. Die Versicherung erstatte ihm jedoch nur einen um 15 % gekürzten Betrag.  Dabei verwies die Versicherung auf die vertraglich vereinbarte Werkstattbindung.

Ein Monat Wartezeit bei der Vertragswerkstatt

Der klagende Autohalter klagte gegen die Versicherung auf Erstattung der Restsumme.  Er stützte sich auf das Argument, die im Rahmen der Werkstattbindung zugewiesene Vertragswerkstatt habe keine freien Termine gehabt und ihm einen Monat Wartezeit in Aussicht gestellt. Zudem seien die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Schließlich verwende die von ihm gewälte Werkstatt die gleichen Stundensätze wie die ihm zugewiesene Vertragswerkstatt.

AG München: Versicherungsnehmer ist an Werkstattbindung gebunden

Das AG München wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.  Nach der Ansicht des Gerichts sei die Werkstbindung wirksam zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung vereinbart worden. Auch das Argument der  Wartezeit ließ das Gericht nicht gelten und begründete dies mit dem „geringen“ Hagelschaden. Eine Einmonatige Wartezeit sei bei diesem Schaden, der die Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtige, durchaus zumutbar. Auch hätte der Versicherungsnehmer sich zunächst durch die Versicherung eine andere Vertragswerkstatt nennen lassen können. Schließlich ließ sich das Gericht auch vom Argument der gleichen Stundensätze nicht überzeugen. So erfolge die Abrechnug unmittelbar zwischen der Reparaturwerkstatt und der Versicherung, der als Großkunden in der Regel erhebliche Rabatte eingeräumt werden, die sie ihrerseits an die Versicherungsnehmer im Rahmen günstiger Prämien weitergibt. Aus diesem Grunde habe das Amtsgericht die zu erstattende Summe zu Recht gekürzt.

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