„Wir müssen uns leider heute in einer unerfreulichen Angelegenheit an Sie wenden…“
So oder ähnlich alarmierend werden in der Regel Schreiben der Versicherungen eingeleitet, in welchen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird, er habe vor Vertragsschluss falsche oder unvollständige Angaben über erhebliche Gefahrumstände (z. B. Vorbehandlungen oder Vorerkrankungen) gemacht. Dier Vorwurf: vorvertragliche Anzeiepflichtverletzung. Aufgrund dieser „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ habe der Versicherungsnehmer seine vertragliche Auskunftspflicht verletzt. Daher trete man als Versicherung gemäß § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurück, oder fechte den Vertrag gar wegen arglistiger Täuschung an.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers – worum geht es?
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages verlangt die Versicherung vom Versicherungsnehmer regelmäßig, dass dieser einen Fragenkatalog beantwortet, in dem nach bestimmten erheblichen Gefahrumständen gefragt wird. Auf diese Weise will die Versicherung das Risiko eines Versicherungsfalls besser einschätzen können. Bei einer Krankenversicherung sind es vor allem Fragen zum Gesundheitszustand und zu Vorbehandlungen (Gesundheitsfragen), die die Versicherungn interessieren.
Das Interesse der Versicherung, den Vertrag im Einzelfall beenden zu wollen, liegt oft auf der Hand: Der Versicherungsnehmer ist z. B. aufgrund einer besonders schweren Erkrankung, oder einer Vielzahl von notwendigen Behandlungen zu teuer geworden. Die Versicherung nutzt Einblicke in Patientenhistorien etc., um irgendeine ärztliche Behandlung aus dem fraglichen Zeitraum vor Vertragsschluss zu finden, welche der Versicherungsnehmer versehentlich oder vorsätzlich nicht angegeben hat, sei es auch nur eine kleine Erkältungsbehandlung oder ein routinemäßiger Frauenarztbesuch.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung – Verheerende Folgen für Versicherungsnehmer
Die möglichen Folgen einer solchen Vertragsbeendigung wegen des Vorwurfs einer Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind für den Versicherungsnehmer nicht selten verheerend: Nicht nur, dass der Versicherungsnehmer von jetzt auf gleich seinen Krankenversicherungsschutz verliert. Häufig ist es dem Versicherungsnehmer aufgrund der Anzahl seiner Vorerkrankungen und/oder seines höheren Alters nicht mehr oder nur mit erheblichen Kostensteigerungen möglich, in eine andere Krankenversicherung zu wechseln. Häufig bleibt nur der Wechsel in einen Basistarif mit der Konsequenz, einen Großteil zukünftiger Behandlungen selbst zahlen zu müssen.
Wird durch die Versicherung gar eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, wird das Versicherungsverhältnis rechtlich als „von Beginn an unwirksam“ angesehen, mit der Folge, dass der Versicherer nicht selten auch noch sämtliche im Verlaufe des Versicherungsverhältnis erbrachten Leistungen zurückverlangt.
Verteidigung lohnt sich in vielen Fällen
Trotz dieser Hiobsbotschaften gibt für den Versicherungsnehmer auch gute Nachrichten: Nicht selten bewegt sich die Versicherung mit ihrer fristlosen Vertragsbeendigung rechtlich auf dünnen Eis. Häufig liegen die – oberflächlich gesehen gut begründeten – Beendigungstatbestände eben nicht vor, oder lassen sich jedenfalls von den Versicherungen nicht beweisen. Dies kann viele Gründe haben: So kann die Versicherung Diagnosen von Ärzten missinterpretiert haben. Oftmals waren auch die Fragen der Versicherung zu ungenau gestellt. Zudem hat es die Versicherung häufig unterlassen, den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss über die möglichen Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hinreichend aufzuklären. Dies sind nur einige von zahlreichen Fällen, in denen eine angebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung sich nachträglich als gegenstandslos herausstellen kann.
Also:
Es lohnt sich, sich zu wehren!
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