OLG Koblenz zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf zukünftige Kostenübernahme durch PKV

Bei angedachten Heilbehandlungen stellt sich für Versicherungsnehmer die Frage, ob eine private Krankenversicherung  (PKV) zur Übernahme der hierbei entstehenden Kosten verpflichtet ist, bzw. ob man dies gerichtlich überprüfen lassen kann. Feststellungsklagen sind laut BGH im Hinblick auf künftige Behandlungen nur in engem Rahmen möglich. Diese restriktive Sichtweise des BGH schlug sich jüngst auch in einem Urteil des OLG Koblenz nieder.

Feststellungsklage auf Pflicht zur künftigen Kostenübernahme der PKV

Wenn die Versicherung im Vorfeld einer angedachten Behandlung eine Deckungszusage verweigert, steht der Patient vor einem Dilemma: Lässt er die Behandlung durchführen, so kann er nicht sicher sein, dass die Versicherung später für die entstehenden Kosten aufkommen muss. Wenn er also nicht das Risiko eingehen will, auf den Kosten sitzenzublieben, muss er auf die Behandlung verzichten. Als naheliegende Lösung erscheint es zunächst es, die Einstandspflicht der Versicherung zur Kostenübernahme noch vor der Behandlung im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

In einem vor dem LG Koblenz verhandelten Fall begehrte eine Versicherungsnehmerin die Feststellung dass Ihre Versicherung für die Fortsetzung einer Ergothearpie und Logothearpie aufkommen müsse. Nach einem Schlaganfall hatte die Versicherung die Kosten eine Zeitlang übernommen, nach einigen Jahren jedoch mitgeteilt, dass eine Weiterführung der Behandlung nicht medizinisch erforderlich sei.

BGH: Feststellungsklage nur unter engen Voraussetzungen möglich

Bereits in der Vergangenheit war umstritten, ob die Pflicht zur Kostenübernahme künftiger Behandlungskosten durch die PKV überhaupt im Rahmen einer Feststellungsklage überprüft werden könne. Das liegt daran, dass es sich bei der PKV um eine so genannte Passivenversicherung handelt, bei der die Versicherung nur zur Übernahme der Kosten für bereits durchgeführte, medizinisch notwendige Behandlungen verpflichtet ist. Bei einer Feststellungsklage kann man jedoch nur Leistungspflichten aua gegenwärtigen Rechtsverhältnissen überprüfen lassen. Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2006 (Az. IV ZR 131/05) festgestellt, dass eine Klage auf Feststellung der Pflicht einer PKV, die Kosten einer küftigen Behandlung zu übernehmen, auf Ausnahmefälle beschränkt sein muss.

OLG Koblenz: Feststellungsklage auf künftige Kostenübernahme unzulässig

Unter Berufung auf die Entscheidung des BGH hatte bereits das LG Koblenz die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vor dem OLG Koblenz bestätigt (Urteil vom 21.10.2015, Az 10 U 583/15). So sei die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht für die Kosten einer beabsichtigten Heilbehandlung zulässig sein kann, nicht hinreichend dargelegt worden.

Fazit: Rechtsunsicherheit für Kunden der PKV

Das Urteil verdeutlicht ein weiteres Mal die Rechtsunsicherheit, mit der die bei der PKV Versicherten vor einer Behandlung konfrontiert werden. Da der Kunde hinsichtlich der ggf. teuren Behandlung in Vorleistung gehen muss und unklar bleibt, ob die PKV später zur Kostenübernahme verpflichtet sein wird, dürften viele Versicherungsnehmer vorsorglich von der Durchführung einer entsprechenden Behandlung Abstand nehmen.

 

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