Ein PKV-Vertrag wird z.B. wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Hauptversicherungsnehmers angefochten und/oder gekündigt. Neben der Frage, wie sich der Hauptversicherungsnehmer gegen eine solche Erklärung der Versicherung wehren kann, steht häufig im Mittelpunkt der anwaltlichen Beratung, wie sich die Kündigung für Mitversicherte auswirkt. Wird ihr Vertragsbestandsbestandteil von der Kündigung ebenfalls umfasst?
Die Versicherungen jedenfalls differenzieren in ihren Kündigungsschreiben in der Regel nicht und erstrecken die Kündigung auf den gesamten Vertrag. Mitversicherte sind mithin genauso betroffen. Versicherungen wollen häufig auch gleich den Vertrag des mitversicherten Ehepartners oder des Kindes mitbeenden.
OLG Frankfurt stärkt Mitversicherte
Das OLG Frankfurt am Main hat jedoch in einer richtungsweisenden Entscheidung den Mitversicherten den Rücken gestärkt, unabhängig davon, ob die Kündigung des Hauptvertrages begründet war oder nicht. Zwar hat das OLG Frankfurt bestätigt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag auch Mitversicherte, insbesondere die Angehörigen des Hauptversicherungsnehmers, erfasst. Jedoch habe – so das Gericht – der Mitversicherte analog § 206 Abs. 3 VVG einen Fortsetzungsanspruch bezogen auf den Krankenversicherungsvertrag, wenn sein eigenes Verhalten keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat. Dieser Anspruch könne durch Mitversicherte eingefordert werden.
Das Gericht begründete seine Rechtsauffassung in zutreffender Weise damit, dass § 206 Abs. 3 VVG die Folgen einer außerordentlichen Kündigung für die vom Versicherungsnehmer verschiedenen, versicherten Personen abmildern will. Diese Wertung müsse auch gelten, wenn die Kündigung aus anderen wichtigen Gründen als dem Prämienverzug erfolgt, denn es gebe keinen sachlichen Grund, der Kündigung aus wichtigem Grund unterschiedliche Auswirkungen zuzusprechen. Auch werde – so das Gericht weiter – der Versicherung auch nichts Unzumutbares angesonnen, wenn er den Vertrag mit einer Person fortsetzen muss, deren Verhalten keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat.
Wehren lohnt sich, auch für Mitversicherte
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, jede außerordentliche Vertragsbeendigung einer privaten Krankenversicherung einer umfassenden rechtlich Prüfung zu unterziehen. Kommt die Versicherung mit der Kündigung durch, drohen erhebliche wirtschaftliche Schäden, allein schon, weil es schwer ist, eine neue Versicherung zu finden. Es droht der Absturz in einen Nottarif. Bereits für den Hauptversicherungsnehmer ergeben sich häufig zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen die unliebsame Erklärung der Versicherung zur Wehr zu setzen (siehe dazu auch die Ausführungen auf unserer Seite „vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung“). Das Frankfurter Urteil hilft darüber hinaus nun auch den Mitversicherten, sich zusätzlich gegen die Kündigung verteidigen zu können.
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 25.03.2015, AZ.: 7 U 264/11
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