Der Haftpflichtversicherer eines französischen Herstellers fehlerhafter Brusimplantate haftet gegenüber den geschädigten Patienten nicht, wenn die Brust-OP in Deutschland stattfand. Mit diesem Urteil erschwerte das OLG Hamm die Aussichten deutscher Geschädigter in einem großen Skandal um mangelhafte Brustimplantate auf den Erhalt von Schmerzensgeld.
Mangelhafte Brustimplantate eingesetzt
Die Klägerin hatte sich in Essen einer Brust-OP unterzogen, bei der ihrSilikon-Implantate eines französischen Herstellers eingesetzt wurden. Die Implantate stellten sich später als minderwertig heraus. Die geschädigte Patientin verklagte die französische Haftpflichtversicherung des inzwischen insolventen französischen Herstellers vor dem LG Essen auf Schadensersatz, hierunter 45.000,00 € Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht hatte die Klage abgewiesen.
Haftpflichtversicherer hatte seine Haftung vertraglich auf französisches Staatsgebiet beschränkt
Auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm blieb die Klägerin erfolglos (Urteil vom 19.06.2017, Az. 3 U 30/17). Entscheidend hierbei war die Tatsache, dass der französische Haftpflichtversicherer mit dem Hersteller der Brustimplantate einen Vertrag abgeschlossen habe, der auf das französische Staatsgebiet beschränkt sei. Zwar sei nach französischem Recht grundsätzlich ein Direktanspruchs auch gegen die Versicherung gegeben. Vorliegend sei aber kein Versicherungsfall gegeben, da die Brust-OP in Deutschland durchgeführt worden sei.
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