Einige Vermittler von Mietwagen verpflichten sich vertraglich dazu, in Schadensfall die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Selbstbeteiligung zu übernehmen. Der BGH entschied nun (Urteil vom 23.11.2016, Az. IV ZR 50/16), dass eine solche Übernahmeverpflichtung des Vermittlers kein Versicherungsvertrag im Sinne des § 215 Abs. 1 S.1 VVG darstellt, was Auswirkungen auf die Frage des zuständigen Gerichts hatte.
vertragliche Verpflichtung des Vermittlers zur Übernahme der Selbstbeteiligung
Der Kläger des Verfahrens hatte auf der Inetrnet-Recherche nach einem Mietwagen „ohne Selbstbeteiligung“ auf die soäter beklagte Vermittlerfirma gestoßen und über diese einen Mietwagen gebucht. Von der beklagten Vermittler-Firm erhielt er eine Buchungsbestätigung, in der es zunächst unter anderem hieß:
„In Ihrem Mietpreis enthalten:
…
Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.
Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. …
In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:
…
Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.
…“
Unter „Vermittlungs- und Vermietungskonditionen“ hieß es dort weiter:
„… nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und … vermietet keine Fahrzeuge. …
… stellt keine Versicherung. Die Versicherungs-deckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag ange-geben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. …“
sowie (in kleinerer Schriftgröße)
„Wenn Sie ein … Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen … unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag er-statten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von … , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. …
Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schä-den am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Scha-densfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht er-stellt werden. …
Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteili-gung führen. …“
Klage beim Amtsgericht am Wohnort des Klägers
Nach einem vom Kläger gemeldeten Unfallschaden am Fahrzeug behielt die Mietwagenfirma die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 € ein. Diese Summe verlangte der Kläger von der beklagten Vermitterin zurück, die eine Rückerstattung jedoch verweigerte. Der Kläger verklagte die Vermittlerin am Amtsgericht seines Wohnsitzes auf Rückerstattung dieser 2.500 €. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Auch die Berufung des Klägers verlief erfolglos. Das Berufungsgericht sah das ursprünglich angerufene Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers als unzuständig an.
BGH: keine örtliche Zuständigkeit gem. §215 Abs. 1 S. 1 VVG
Der BGH lehte nun auch die Revision des Klägers als unbegründet ab. Das angerufene Gericht sei unzuständig, da insbesondere nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG greife. Nach dieser Virschrift ist für Klagen aus einem Versicherungsvertrag das Gericht am Wohnort des Versicherungsnehmers zuständig. Das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses zwischen Mieter und Vermittler verneinte der BGH. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Übernahme der Selbstbeteiligung im Schadensfall lediglich als eine unselbständige Nebenabrede des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrages zu werten. Auch dass die Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall deutlich Höher lag als der für die Anmietung zu zahlende Gesamtpreis (303,68 €) ändere hieran nichts, da die Übernahme nur in den Fällen eingreife, in denen es tatsächlich zu einem Schaden kommt.
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