Stellt eine Lasik-Behandlung eine „notwendige Heilbehandlung“ dar deren Kosten von der privaten Krankenversicherung zu tragen sind? Eine Versicherung verneinte dies und verweigerte eine Zahlung. Nun hat der BGH entschieden und die Rechte der Versicherten gestärkt.
Behandlung wegen Fehlsichtigkeit
Eine Patientin mit einer Fehlsichtigkeit von -3 bis -2,75 Dioptrien hatte sich erfolgreich einer Augen-Lasik-Behandlung unterzogen. Die Kosten hierfür in Höhe von etwa 3.500.00 € wollte sie von Ihrer privaten Krankenversicherung ersetzt bekommen. In den Versicherungsbedingungen hieß es hierzu u.a.:
„Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit ider Unfallfolgen (…).“
Da die Versicherung die Behandlung in ihrem Fall nicht übernahm, zog die privatversicherte Patientin vor Gericht.
Vorinstanzen sahen keine behandlungsbedürftige Krankheit
In den Vorinstanzen war die Klägerin mit der angestrebten Kostenerstattung erfolglos geblieben. So fehle es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit, die nur dann vorliegen könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. So seien 30 – 40 % der Menschen mittleren Alters kurzsichtig. Nach internationalem Standard spreche man von einer „Krankheit“ erst ab -6 Dioptrien. Auch sei die Verwendung einer Brille durchaus zumutbar gewesen.
BGH: Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entscheidend
Der BGH hingegen stellte klar, es komme vor allem auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dieser dürfe davon ausgehen, dass eine Krankheit bezogen auf die Sehfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn beschwerdefreies Lesen nicht möglich oder die gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nur unter Einschränkungen möglich ist. Auch der Verweis auf das Tragen einer Brille verfange nicht, schließlich handele es sich bei einer Brille nicht um eine Heilbehandlung.
Stärkung der Rechte von Versicherten
Der BGH verwies den Rechtsstreit daher zurück an das LG Heideberg, wo nun zu prüfen ist, ob die durchgeführte Operation eine „notwendige Heilbehandlung“ darstellte. Die Entscheidung des BGH bedeutet eine Stärkung der Rechtsposition von Versicherten, indem sie berücksichtigt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht selbst beurteilen kann, ab wann eine Beschwerde unter Fachleuten bereits als Krankheit bezeichnet wird.
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